Ein Widerruf kann im Berufungsverfahren nun aber nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen sind. Entsprechend wird das Widerrufsverfahren eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). Für das erst- sowie oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung gesprochen. VII. Zivilklagen 24. Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Zivilklage, zum Schadenersatz und zur Genugtuung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).