Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigten 2 hat vollumfänglich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet, weshalb der erstinstanzlich erfolgte Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 300 Tagessätzen ebenfalls angefochten und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Widerruf kann im Berufungsverfahren nun aber nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen sind.