46 vom Beschuldigten 2 ausgestandene Polizeihaft ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 23.11 Fazit Die Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Umfang von achteinhalb Monaten aufzuschieben mit einer Probezeit von vier Jahren. Die vorläufige Festnahme vom 28./29. März 2017 ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.