2019, N. 13 zu Art. 51 StGB). Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Vorliegend wurde der Beschuldigte 2 am Dienstag, 28. März 2017, 16:25 Uhr, vorläufig festgenommen und am Mittwoch, 29. März 2017, 16:10 Uhr, entlassen. Die