Die Lebensumstände können ebenfalls nicht als derart gefestigt gelten, dass eine kürzere Probezeit ausreichend erschiene. 23.10 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Dabei kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (METTLER/SPICHTING, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art.