Da ein Widerruf der Vorstrafe nicht mehr möglich ist, ist nach Ansicht der Kammer die Freiheitsstrafe mindestens teilweise unbedingt auszusprechen. Die Kammer erachtet einen unbedingten Vollzug von sechs Monaten und einen bedingten Aufschub einer Teilstrafe von achteinhalb Monaten als angemessen, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage vor Augen zu führen. 23.9 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.