Nach Ansicht der Kammer ist deshalb zwingend eine spürbare Sanktionierung erforderlich, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage und die Konsequenzen seines erneut straffälligen Handelns aufzuzeigen. Beim Raub handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um ein Verbrechen, das Opfer hinterlässt und bei den Opfern – wie im vorliegenden Fall – zu nachhaltigen psychischen Schäden führen kann. Da ein Widerruf der Vorstrafe nicht mehr möglich ist, ist nach Ansicht der Kammer die Freiheitsstrafe mindestens teilweise unbedingt auszusprechen.