Dieses uneinsichtige Verhalten spiegelt sich im abstreitenden Aussageverhalten des Beschuldigten und der damit einhergehenden fehlenden aufrichtigen Einsicht und Reue wieder. Anstatt sich rechtskonform zu verhalten und keinen weiteren Raub zu begehen, versuchte er, das Risiko für sich zu minimieren, indem er den Raub nicht selbst beging, sondern eine Drittperson zur Tatbegehung anstiftete. Nach Ansicht der Kammer ist deshalb zwingend eine spürbare Sanktionierung erforderlich, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage und die Konsequenzen seines erneut straffälligen Handelns aufzuzeigen.