Der Begründungsweg der Vorinstanz mit der sog. Mischrechnungspraxis ist aufgrund des Zeitablaufs und der nun eingetretenen Unmöglichkeit des Widerrufs der Vorstrafe vor oberer Instanz nicht mehr möglich (vgl. E. VI nachfolgend). Der Beschuldigte 2 ist einschlägig vorbestraft und hat sich trotz laufender Probezeit und drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen hohen Geldstrafe von 300 Tagessätzen nicht von der Anstiftung zum Raub abhalten lassen. Dieses uneinsichtige Verhalten spiegelt sich im abstreitenden Aussageverhalten des Beschuldigten und der damit einhergehenden fehlenden aufrichtigen Einsicht und Reue wieder.