Diese frühere Verurteilung hat den Beschuldigten offenkundig nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Auch waren während des Prozesses keine Anzeichen starken Bereuens ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass A.________ inzwischen eine Arbeitsstelle angetreten hat und in einer festen Beziehung ist, und vor allem vor dem Hintergrund, dass der mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 02.09.2014 (PEN 14 542) gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wird (vgl. Bst. E. Ziff. Il. hiernach), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren aus der Tat gezogen hat