46 StGB). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren aufgrund folgender Überlegung (sog. Mischrechnungspraxis): «A.________ war im Tatzeitpunkt bereits einschlägig vorbestraft: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte ihn am 02.09.2014 wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen, 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 723). Diese frühere Verurteilung hat den Beschuldigten offenkundig nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren.