Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Bei Nichtgewährung kann die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 StGB).