Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. 23.8 Vollzugsart der Freiheitsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss Art.