Oberinstanzlich erging das Urteil im November 2022. Das Verfahren dauerte damit in der Gesamtheit zu lange. Zwar laufen die zwei Drittel der Verfolgungsverjährung erst am 13. März 2026 ab (10 von 15 Jahren; Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), so dass noch kein zwingend zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Bst. e StGB vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2010 vom 2. April 2010 E. 3.5). Der jedoch insgesamt zu langen Verfahrensdauer ist mit einer Reduktion der Strafe um einen halben Monat Rechnung zu tragen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.