Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Vorliegend sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot vor dem Hintergrund, dass lediglich ein einzelner, nicht besonders komplexer Tatvorwurf zu beurteilen war, als verletzt. Der Raub liegt bereits mehr als sechs Jahre zurück. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 12. Mai 2020, wobei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils erst zehn Monate später fertiggestellt wurde. Oberinstanzlich erging das Urteil im November 2022.