23.6 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach Ansicht der Kammer straferhöhend im Umfang von zwei Monaten aus. 23.7 Strafmilderungsgrund des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2.a).