Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte 2 aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. 23.6 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach Ansicht der Kammer straferhöhend im Umfang von zwei Monaten aus.