Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren namentlich aufgrund seines Nachtatverhaltens (Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung) somit leicht straferhöhend zu bewerten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte 2 aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird.