Dass er sich im Verfahren korrekt und anständig verhielt, darf erwartet werden und rechtfertigt keine Strafminderung. Rund drei Monate nach dem Raub beging der Beschuldigte 2 zudem mit dem Beschuldigten 1 zusammen eine unrechtmässige Aneignung, wofür er am 10. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 1433.1 f.). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren namentlich aufgrund seines Nachtatverhaltens (Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung) somit leicht straferhöhend zu bewerten.