Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend ebenfalls keine festgestellt werden, womit auch in dieser Hinsicht keine Strafminderung gewährt werden kann. Stattdessen zeigte sich der Beschuldigte 2 während des gesamten Verfahrens darum bemüht, seine Rolle kleinzureden und sich als unbeteiligten Kollegen darzustellen, der bis zuletzt nicht realisiert haben will, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich einen Raub begehen will. Dass er sich im Verfahren korrekt und anständig verhielt, darf erwartet werden und rechtfertigt keine Strafminderung.