43 Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 sich nicht geständig zeigte, was grundsätzlich neutral zu werten ist, jedoch einem «Geständnisrabatt» entgegensteht. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend ebenfalls keine festgestellt werden, womit auch in dieser Hinsicht keine Strafminderung gewährt werden kann.