Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die einschlägige Vorstrafe deutlich straferhöhend aus. Gestützt auf den Leumundsbericht sowie die Einvernahme des Beschuldigten 2 liegen keine Hinweise zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen vor, welche sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden, weshalb die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral zu bewerten sind (vgl. Leumundsbericht pag. 1347 ff. und Einvernahme pag. 1401 ff.).