Das Vorleben des Beschuldigten 2 gibt mit Ausnahme seiner einschlägigen Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte 2 bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 (PEN 14 542) wegen Raubs zu einer bedingten Gelstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die einschlägige Vorstrafe deutlich straferhöhend aus.