Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen des Tatbestands des Raubs (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei die von der Vorinstanz hierfür festgesetzte vorläufige Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen erscheint. 23.5 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten 2 gibt mit Ausnahme seiner einschlägigen Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.