Beide waren nach dem Raub in der Lage, miteinander per Mobiltelefon zu kommunizieren, die Kellerräumlichkeit von Q.________ aufzusuchen (wo sie weiter Alkohol konsumierten), die Beute zu zählen bzw. untereinander aufzuteilen und anschliessend auf eine nächtliche Vergnügungstour zu gehen (wo sie ebenfalls weiter Alkohol konsumierten). Ob die Beschuldigten 1 und 2 am Ende dieser Nacht stark alkoholisiert waren, spielt bei der Strafzumessung keine Rolle. Eine Strafmilderung unter diesem Titel ist somit nicht zu gewähren. 23.4 Fazit Tatschwere