Anhaltspunkte dafür, wie viel Alkohol er konsumierte, fehlen jedoch. Aus dem geschilderten Verhalten vor dem Raub lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, dass der Beschuldigte 2 bereits vor dem Raub derart viel Alkohol konsumiert hätte, dass er in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit erkennbar eingeschränkt gewesen wäre. Es fehlen mithin Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Anstiftung nicht mehr im Stande gewesen wäre, die Tragweite seiner Handlungen zu verstehen. Beide waren nach dem Raub in der Lage, miteinander per Mobiltelefon zu kommunizieren, die Kellerräumlichkeit von Q._____