Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 am fraglichen Abend Alkohol konsumierte (pag. 99 Z. 396 ff.; pag. 131 Z. 474). Anhaltspunkte dafür, wie viel Alkohol er konsumierte, fehlen jedoch.