Es war sein direkter Wille, den Beschuldigten 1 dazu zu bringen, einen Raub zu begehen, um anschliessend von der Beute zu profitieren. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, der einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten und den Beschuldigten 1 nicht zum Raub anzustiften, sind nicht ersichtlich. Ein finanzieller Engpass alleine genügt hierfür nicht, gibt es doch legale Wege und Mittel, um finanzielle Mittel zu erhalten.