Die Waffe war nicht geladen und hätte nicht eingesetzt werden können. Der Beschuldigte 1 war darauf angewiesen, dass die Mitarbeiterinnen von einer echten, geladenen Waffe ausgingen und sich nicht zur Wehr setzen würden bzw. ihm das Geld unter dem Eindruck der vorgehaltenen Waffe aushändigen würden. 23.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Es war sein direkter Wille, den Beschuldigten 1 dazu zu bringen, einen Raub zu begehen, um anschliessend von der Beute zu profitieren.