Der Beschuldigte 1 setzte die Opfer nicht länger als für den Raub erforderlich unter Druck und verliess die Cafébar umgehend nach Erhalt der Couverts. Weder verletzte er die Opfer, noch fesselte er sie, noch forderte er sie zu erniedrigenden Handlungen auf. Dass er auch einfach wieder rausgegangen wäre, wenn er kein Geld erhalten hätte, und er nie vorgehabt habe, Gewalt anzuwenden (pag. 101, Rz. 504 f.), erachtet die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, als glaubhaft. Die Waffe war nicht geladen und hätte nicht eingesetzt werden können.