Der Beschuldigte 1 liess sich dabei vom Beschuldigten 2 zum Raub motivieren, der den Raub nicht selbst begehen, gleichzeitig aber von der Beute profitieren wollte. Der Raub selbst verlief ohne Zwischenfälle und dauerte insgesamt nicht länger, als es für das Erlangen der Beute und zum Verlassen der Cafébar P.________ erforderlich war. Eine über den nicht qualifizierten Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht feststellen. Der Beschuldigte 1 setzte die Opfer nicht länger als für den Raub erforderlich unter Druck und verliess die Cafébar umgehend nach Erhalt der Couverts.