Auch hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Die konkrete Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, die Beschuldigten machten sich aber gezielt zunutze, dass sich nach Ladenschluss nur noch zwei Mitarbeiterinnen in der Cafébar P.________ aufhielten und um diese Uhrzeit keine Hilfe und/oder Störungen von aussen zu erwarten waren. Der Beschuldigte 1 liess sich dabei vom Beschuldigten 2 zum Raub motivieren, der den Raub nicht selbst begehen, gleichzeitig aber von der Beute profitieren wollte.