Der Ablauf des Raubes hat sich so abgespielt wie sich dies der Beschuldigte 2 vorstellen musste. Es ist auch betreffend den Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er eine höhere Deliktssumme genommen hätte, hätte der Beschuldigte 1 eine solche mitgebracht. Die Auswirkungen des Raubs resp. die psychischen Folgen, die bei der Straf- und Zivilklägerin eingetreten sind, sind ihm ebenfalls verschuldenserhöhend anzurechnen. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen.