41 nicht angerechnet werden könnten (z.B. bei einem ungeplanten Gewaltexzess). Insbesondere wusste er oder musste zumindest davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 die mitgebrachte Waffe gegen die Mitarbeiterinnen richten würde, um diese unter Druck zu setzen und zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Der Ablauf des Raubes hat sich so abgespielt wie sich dies der Beschuldigte 2 vorstellen musste.