Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch in psychischer Hinsicht längerfristig geschädigt und konnte seither keiner Arbeit als Servicekraft mehr nachgehen (vgl. ihre Aussagen pag. 1397 ff.). Der Beschuldigte 2 dürfte zwar nicht konkret gewusst haben, wie der Raub tatsächlich ablaufen würde. Der Ablauf des Raubs weist jedoch keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, welche dem Beschuldigten 2 bei der Strafzumessung