Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 auch einen grösseren Betrag mitgenommen hätte, wäre ihm ein solcher von den Mitarbeiterinnen übergeben worden (vgl. pag. 1439 Z. 3 f.). Erschwerend fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die Opfer im Glauben liess, es handle sich um eine geladene, tödliche Faustfeuerwaffe, und mit dem Vorhalten der Waffe massiv unter Druck setzte. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch in psychischer Hinsicht längerfristig geschädigt und konnte seither keiner Arbeit als Servicekraft mehr nachgehen (vgl. ihre Aussagen pag.