140 StGB). Diesbezüglich kann sich die Kammer der Vorinstanz anschliessen, wonach die Gefährdung der körperlichen Integrität der beiden Opfer aufgrund des ungeladenen Zustands und der Art der Waffe (Gasdruckpistole) als nicht sehr hoch einzustufen ist und der Deliktsbetrag mit CHF 5'000.00 vergleichsweise niedrig ist. Gleichzeitig ist es einzig dem Zufall und dem Handeln von K.________ geschuldet, dass der Deliktsbetrag nicht höher ausgefallen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 auch einen grösseren Betrag mitgenommen hätte, wäre ihm ein solcher von den Mitarbeiterinnen übergeben worden (vgl. pag.