23. Tatkomponenten 23.1 Objektive Tatschwere Der Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar, weshalb sich das Rechtsgut als ein doppeltes präsentiert: Zum einen (und primär) schützt Art. 140 StGB das Vermögen, zum anderen, die Handlungsfreiheit des Einzelnen und dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140 StGB).