für seine Pläne einzuspannen, um dem Risiko, selbst erwischt zu werden, zu begegnen. Dieses uneinsichtige Verhalten trotz früherer, teilweise hoher Geldstrafen lässt eine weitere Geldstrafe als Sanktionsart nicht mehr als zweckmässig erscheinen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihn eine Geldstrafe von der Begehung künftiger Delikte abhalten würde. Ohnehin erscheint für den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Raub nach altem wie nach neuem Recht eine Strafhöhe dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen, die über die maximal mögliche Anzahl Tagessätze geht (vgl. E. 23.4 hiernach).