Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug zeigt, dass weder die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen und Gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden noch die mit Strafbefehl des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel vom 10. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen und erfolgte Verlängerung der Probezeit von der Begehung abgehalten hat. Statt daraus gelernt zu haben und keine weiteren Straftaten zu begehen, entschied er sich dazu, den Beschuldigten 1