Der Beschuldigte 2 liess Einsicht und Reue missen, wies sämtliche Vorwürfe von sich und schob die gesamte Schuld auf den Beschuldigten 1. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug zeigt, dass weder die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen und Gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden noch die mit Strafbefehl des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel vom 10. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen und erfolgte Verlängerung der Probezeit von der Begehung abgehalten hat.