40 Vorliegend ist für den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Raub eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da nur eine solche aus spezialpräventiven Gesichtspunkten geeignet erscheint, beim Beschuldigten 2 einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Der Beschuldigte 2 liess Einsicht und Reue missen, wies sämtliche Vorwürfe von sich und schob die gesamte Schuld auf den Beschuldigten 1.