22. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 2 hat sich der Anstiftung zum Raub strafbar gemacht. Die Strafdrohung für Anstiftung zum Raub beträgt gemäss Art. 146 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (gleiche Strafandrohung wie der Haupttäter). Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest.