Da eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. 22 hiernach) und die einschlägigen Gesetzesartikel diesbezüglich nach altem wie nach neuem Recht identisch sind, ist das neue Recht nicht das mildere. Wie die Vorinstanz erkennt die Kammer im neuen Recht bezüglich Sanktionierung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zum Raub keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung. Es ist folglich altes Recht anwendbar. 21. Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).