Er handelte somit sowohl in Bezug auf die Haupttat (Raub) als auch in Bezug auf seine Rolle als Anstifter mit direktem Vorsatz. Er hat mit seinen Handlungen beim Beschuldigten 1 schlussendlich den konkreten Tatentschluss geweckt. 19. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 der Anstiftung zum Raub nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, begangen am 12./13. März 2016, z.N. der Strafklägerin, der Straf- und Zivilklägerin und von K.________, schuldig zu sprechen (Deliktsumme: CHF 5'000.00). IV. Strafzumessung