39 fen, in der Cafébar P.________ einen Raub zu begehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte ohne die Einwirkung des Beschuldigten 2 auf den Beschuldigten 1 letzterer den Raub in der Cafébar P.________ nicht begangen. Der Beschuldigte 2 begab sich dabei bewusst in die Rolle des Anstifters, um das beim Raub immanente Risiko, erwischt zu werden, nicht tragen zu müssen. Er handelte somit sowohl in Bezug auf die Haupttat (Raub) als auch in Bezug auf seine Rolle als Anstifter mit direktem Vorsatz.