18. Würdigung durch die Kammer Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1127 f.). Der Beschuldigte 2 hat den Beschuldigten nicht nur aufgefordert, die Waffe mit zum Treffen zu nehmen, sondern anlässlich dieses Treffens auch den Entschluss beim Beschuldigten 1 hervorgeru-