Gemäss der bundesgerichtlichen Mosaiktheorie könnten viele Einzelteile zu einem Gesamtbild führen. Vorliegend könnten die einzelnen Mosaiksteine aber verschiedene Farben haben und sich zu einem x-beliebigen Bild zusammensetzen. Es könne nicht klar gesagt werden, dass der Beschuldigte 2 beim Beschuldigten 1 den Tatentschluss hervorgerufen habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser den Tatentschluss bereist gefasst gehabt habe. Daher sei der Beschuldigte 2 in dubio pro reo freizusprechen (pag. 1449 f.).