Das P.________ sei kein Thema gewesen. Der Vorsatz brauche Wissen und Wollen. Der Beschuldigte 1 habe zwar darüber gesprochen, sich in deliktischer Weise Geld zu beschaffen. Es könne sein, dass dies auch an besagtem Abend ein Thema gewesen sei. Der Beschuldigte 2 sei aber davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 wieder bluffe und gross herumposaune. Erst nach der Tat habe er gewusst, dass der Beschuldigte 1 die Tat begangen habe. Der Wille zur Tat könne nicht nach der Tat entwickelt werden. Es sei daher kein Vorsatz erkennbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Mosaiktheorie könnten viele Einzelteile zu einem Gesamtbild führen.