Der Beschuldigte 1 habe nebst den Geldproblemen auch das Motiv der «Credibility» als sog. Gangster gehabt. Er sei gemäss den Aussagen der anderen nicht immer ernst genommen worden. Mit der Tat habe er ernst genommen werden wollen. Hierzu habe es aber keiner Anstiftung gebraucht. Dem Beschuldigten 2 sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte 1 Geldprobleme habe. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 2 nicht gesagt, dass er das P.________ ausrauben wolle. Der Beschuldigte 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 den Bus nach Hause nehme, als er davon gegangen sei. Das P.________ sei kein Thema gewesen.